Wissenswertes zur privaten Altersvorsorge

1. Aktuelles Rentenrecht

Mit der Verabschiedung des Rentenversicherungs-Altersgrenzenanpassungsgesetzes (RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz) im März 2007 wurde festgelegt, dass als Reaktion auf die steigende Lebenserwartung und dem damit verbundenen Demografiewandel die derzeit gültige Regelaltersgrenze von 65 Jahren auf das 67.Lebensjahr angehoben wird.

Die Anhebung der Regelaltersgrenze wird ab dem Jahr 2012 beim Jahrgang der 1947 Geborenen beginnen. Spätestens im Jahre 2029 ist die aus Vertrauensschutzgründen stufenweise geplante Anhebung abgeschlossen.

Der erste Jahrgang, bei dem im Jahr 2029 die neue Regelaltersgrenze 67. Lebensjahr greifen wird, ist der Geburtsjahrgang 1964.

Als frühester vorzeitiger Zeitpunkt des Beginns der Altersrente ist nach Ablauf der Übergangsregelung das 63. Lebensjahr festgelegt. Bei Vorliegen der Voraussetzungen bei der Altersrente für langjährig Versicherte ergäben sich bei vorzeitiger Inanspruchnahme entsprechend hohe Rentenverluste bzw. Differenzen im Vergleich zur Regelaltersrente mit 67 Jahren. Der Verlust an monatlicher Rente wird nicht nur aus 0,3 % pro Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme ermittelt – maximal 14,4 % zum 63. Lebensjahr für 4 Jahre vorgezogenen Rentenbeginn – sondern erhöht sich zusätzlich um die fehlenden Beitragsjahre für die volle Regelaltersrente.

2. Neuregelungen bei den Altersrenten

Bereits mit dem Nachhaltigkeitsgesetz zur gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Nachhaltigkeitsgesetz) im Jahre 2004 wurde in bestehende Altersrentenregelungen eingegriffen.

Aufgrund der Anhebung der Regelaltersgrenze auf das 67. Lebensjahr findet die Neuordnung der gesetzlichen Altersrenten nun ihre Fortsetzung durch massive Neuregelungen. Anspruch auf Regelaltersrente haben Versicherte demnach mit Vollendung des 67. Lj., wenn sie die allgemeine Wartezeit von 60 Monaten (mit Beitrags-/Ersatzzeiten) erfüllen.Versicherte haben Anspruch auf die vorgezogene Altersrente für langjährig Versicherte, wenn sie die Wartezeit von 35 Jahren (alle rentenrechtlichen Zeiten, z. B. Beitrags- und Anrechnungszeiten) erfüllen.

Die vorzeitige Inanspruchnahme ist bei dieser Rentenart frühestens mit Vollendung des 63. Lebensjahres möglich. Altersrente für besonders langjährig Versicherte kann ohne Abschläge beansprucht werden, wenn Versicherte das 65. Lebensjahr vollendet und die Wartezeit von 45 Jahren erfüllt haben.

Auf die Wartezeit von 45 Jahren werden Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung, Tätigkeit und Pflege sowie Zeiten der Kindererziehung (Berücksichtigungszeiten) bis zum 10. Lebensjahr des Kindes angerechnet.

Auf die Erläuterungen für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen, Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute und die mannigfaltigen Vertrauenschutzregelungen einzelner Altersrentenarten wird an dieser Stelle verzichtet. Hier gilt es gesonderte im Detail komplexe Übergangsregelungen zu beachten.

 

3. Höhe der Altersrente – Absenkung des Rentenniveaus unvermeidlich

Hauptursache der ständigen Reformen und Reformdiskussionen in der gesetzlichen Rentenversicherung ist der massive Wandel der Altersstruktur in unserer Bevölkerung. Während die Lebenserwartung in Deutschland kontinuierlich ansteigt, werden immer weniger Kinder geboren.

Statistisch müsste eine Frau im Schnitt mindestens 2 Kinder zur Welt bringen, um das aktuell vorliegende Verhältnis zwischen den Generationen in der Bevölkerungsstruktur zu gewährleisten. Die Geburtenrate hat sich mittlerweile auf etwa 1 Kind (statistisch 1,4 Kinder) zurückentwickelt.

Zwangsläufig verschlechtert sich dadurch das Verhältnis zwischen Beitragszahlern – den Beschäftigten – und den Rentenbeziehern. Das Ziel des sogenannten Generationenvertrages, dass die derzeitigen Beschäftigten mit ihren Beiträgen die zur selben Zeit vorhandenen Rentner und Rentnerinnen finanzieren, wird somit zunehmend unrealistischer. Kommen heute noch etwa 4 Beschäftigte auf 1 Rentenbezieher, werden um das Jahr 2030 herum nicht mehr als 2 Beitragszahler dasselbe leisten müssen.

Die Rürup-Kommission (benannt nach ihrem Vorsitzenden Prof. Bert Rürup) hat darüber hinaus festgestellt, dass sich aufgrund der fortschreitenden Medizin und der verbesserten Lebensumstände die durchschnittliche Rentenbezugsdauer in den letzten 40 Jahren auf 17 Jahre (ehemals 10 Jahre) erhöht hat, Tendenz bis 2030 weiter steigend. Um auch die Rentner an der wirtschaftlichen Gesamtentwicklung partizipieren zu lassen, sollen die Renten regelmäßig zum Juli eines Jahres angepasst werden. Nach einigen Jahren mit „Null-Runden“ (2004 bis 2006) und Jahren mit geringen Rentensteigerungen (2006/2007) wird es zumindest nach dem Willen der Bundesregierung* in den Jahren bis 2011 wieder zu signifikanten Rentensteigerungen kommen.

Bei der Rentenanpassungsformel werden die Entwicklung der Durchschnittsentgelte, der so genannte Nachhaltigkeitsfaktor sowie die Veränderung der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung und für die Riester-Rente (Altersvorsorge-Anteil) berücksichtigt. Mit dem Nachhaltigkeitsfaktor wird die Entwicklung des Zahlenverhältnisses von Rentnern und Beitragszahlern abgebildet. Bei einer wachsenden Anzahl von Rentnern im Vergleich zu Beitragszahlern drückt das den Prozentsatz der Rentenanpassung nach unten, steigt dagegen der Anteil von Beitragszahlern (z. B. wegen guter Konjunktur) erhöht sich der Anpassungssatz bei den Renten.

4. Theorie und Praxis

Zur Verdeutlichung des allgemeinen Rentenniveaus bedient sich die Politik dabei gerne eines Standardrentners, auch „Eckrentner“ genannt. Es wird unterstellt, dass dieser Eckrentner 45 Jahre lang mit Durchschnittsbeiträgen in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert war. Hierbei gibt es sowohl eine Brutto- als auch eine Nettobetrachtungsweise. Danach ergibt sich laut aktuellem Rentenversicherungsbericht der Bundesregierung für 2009 nach Anpassung ein so genanntes Bruttostandard-Rentenniveau von ca. 1.128 EUR, als Nettostandardrente nach  Abzug von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen lediglich ca. 1.114 EUR pro Monat.

Sofern die Rentenanpassung wie geplant vorgenommen werden können, steigt im Jahre 2011 das Bruttostandard-Rentenniveau auf monatlich 1.257 EUR an, die Nettostandard-Rente würde unter gleichen Annahmen etwa 1.141 EUR betragen. In dem genannten Zeitraum von 2009 bis 2011 ergäbe sich somit eine Rentensteigerung von

insgesamt 5,2 %.Weil das Rentenniveau nicht in dem vom Gesetzgeber bei der letzten Rentenrefom (RVAltersgrenzenanpassungsgesetz) erwarteten Umfang absinkt, sollen die bisher ausgebliebenen Niveauabsenkungen in den Folgejahren (nach 2011) nachgeholt werden.

Unabhängig von den Daten des Eckrentners muss man sich stets vor Augen halten, dass es sich hierbei nur um ein theoretisches Rechenmodell handelt. So lange Versicherungszeiten erreichen zurzeit immer weniger Neurentner. Stetig länger werdende Ausbildungsabschnitte, Arbeitslosigkeits- und Teilzeitphasen sowie komplette Lücken in der Versicherungsbiographie weisen den Eckrentner zunehmend als Exoten aus.

Für die gesetzliche Rentenversicherung ist der Begriff des Rentenniveaus auch ohne Betrachtung des „Eckrentners“ eine wichtige Orientierungsgröße. Wegen der stufenweisen Einführung der nachgelagerten Besteuerung von Renten durch das Alterseinkünftegesetz (mehr unter Punkt 7 der Broschüre) ist der Ausweis eines einheitlichen Nettorentenniveaus für alle Rentenzugangsjahre nicht mehr möglich.

Deshalb wird das Nettorentenniveau als prozentuales Verhältnis der Standardnettorente (nach 45 Jahren mit Durchschnittsbeiträgen) zum jeweils aktuellen Nettoarbeitsentgelt eines Durchschnittsverdieners dargestellt. Dabei werden beim Arbeitnehmer und Rentner die zu zahlenden Steuern nicht berücksichtigt.

Niveausicherung

Durch die erwähnten Dämpfungsmaßnahmen sinkt das Nettorentenniveau von heute über 50 % bis zum Jahr 2030 auf etwa 43 % herab. Mit einer Niveausicherungsklausel hat der Gesetzgeber sich verpflichtet, dieses Nettorentenniveau von 43 % nicht zu unterschreiten.

Dieses Ziel wird nach Expertenansicht unterschritten, falls alle geplanten Reformmaßnahmen umgesetzt werden.

Individuelle Rentenverluste bleiben beim Nettorentenniveau außen vor Beispielsweise wird bei der geschilderten Niveaubetrachtung der gesetzlich verankerte Rentenabschlag völlig außer Acht gelassen, der bei der vorzeitigen Inanspruchnahme der Altersrente mit erheblichen Rentenverlusten zum Tragen kommt.

Er beläuft sich zurzeit auf 0,3 % für jeden Monat des frühzeitigen Rentenbezuges. Pro Jahr des früheren Rentenbeginns bedeutet dies einen Rentenabschlag von immerhin 3,6 %.
Ein zusätzlicher Rentenverlust ergibt sich aus der fehlenden Beitragszeit bis zum regulären späteren Rentenbeginn (regelmäßig das 67. Lebensjahr).

Für den Durchschnittsverdiener mit dem vorzeitigen Altersrentenbeginn 63. Lebensjahr (4 Jahre vor dem Rentenbeginn 67. Lebensjahr) summieren sich gesetzlicher Rentenabschlag von 14,4% (4x 3,6 %) und fehlende Beitragsjahre auf einen monatlichen Gesamtverlust von ca. 23 %. Der Rentenverlust – Rentenabschlag und fehlende Beitragsjahre – ist auf Dauer angelegt und bleibt über das 67. Lebensjahr hinaus bestehen.

 

5. Einschnitte bei den Ausbildungszeiten

Seit den letzten Rentenreformen wirken sich bei den Schul- und Hochschulzeiten bereits massive Einschnitte bei der rentenrechtlichen Bewertung aus. Zwar werden diese Zeiten nach Vollendung des 17. Lebensjahres weiterhin für längstens 8 Jahre rentenrechtlich als sogenannte Anrechnungszeit – auch ohne Abschluss – anerkannt, die bisher übliche rentensteigernde Bewertung für 3 Jahre Schule / Hochschule entfällt jedoch für Neurentner komplett. Hierbei kommt es zu einem maximal möglichen Rentenverlust von zurzeit ca. 60,– EUR pro Monat. Eine Ausnahme bilden hier lediglich Fachschulzeiten, Zeiträume berufsvorbereitender Bildungsmaßnahmen und Zeiten der tatsächlichen Berufsausbildung (Lehrzeit). So beträgt der daraus resultierende monatliche Rentenverlust für 1 Jahr ca. 20,– EUR 2 Jahre ca. 40,– EUR 3 Jahre ca. 60,– EUR

 

6. Wichtig – Pauschale Höherbewertung für Berufsstart entfällt

Für die ersten 3 Jahre Pflichtbeiträge bis zum 25. Lebensjahr wurde bisher pauschal eine Berufsausbildung unterstellt. Die oftmals sehr niedrigen Verdienste in Zeiten des Berufsstarts wurden bis auf maximal 75 % des Durchschnittsverdienstes aufgewertet. Die pauschale Höherbewertung gilt nur noch für die tatsächliche Berufsausbildung (Lehre). Andernfalls kommen zukünftig für niedrige Entgelte der beruflichen Anfangsphase – außerhalb der Berufsausbildung – weitaus schlechtere Abgeltungen bei der Rentenberechnung zum tragen.